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Datenübermittlung in die USA - Teil 3

Im Oktober 2015 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), das bisher geltende Abkommen für den Datenaustausch mit den USA sei nicht mehr rechtens. Dieser weitreichenden Entscheidung liegt die Einsicht zugrunde, dass die USA kein ausreichendes Datenschutzniveau bieten und die Daten vor behördlichen Zugriffen nicht geschützt sind.

Das Safe Harbor Abkommen soll in Kürze durch ein neu ausgehandeltes Abkommen namens Privacy Shield abgelöst werden. Da dieses jedoch nur wenige Verbesserungen zum Schutz personenbezogener Daten bereithält, hatten Datenschützer seit Bekanntwerden der Details mit Klagen gedroht.

Bussgelder für drei Unternehmen
In der EU ansässige Unternehmen hätten nach Ablauf einer Übergangsfrist reagieren und ihre rechtlichen Grundlagen für den Datenaustausch mit den USA anpassen müssen. Im Falle der drei Unternehmen Adobe, Punica und Unilever ist dies Berichten von Spiegel Online zufolge nicht geschehen, obwohl die Unternehmen darüber informiert worden waren. Hamburgs Datenschützer Johannes Caspar stellte die fehlbaren Unternehmen nun vor Gericht. Anstelle der möglichen 300‘000 Euro Busse verhängte das Hamburger Gericht allerdings nur Strafen zwischen 8‘000 und 11‘000 Euro. Mildernd wirkte sich die Tatsache aus, dass die Unternehmen in der Zwischenzeit ihre Übermittlungsgrundlagen angepasst hatten. Weitere Verfahren sind offenbar hängig.

Auswirkungen auf die Schweiz
In der Schweiz erfolgt der Datenaustausch mit den USA über ein ähnliches Abkommen namens U.S.-Swiss Safe Harbor Framework. Auch der oberste Schweizer Datenschützer will nach den neuen Erkenntnissen nicht daran festhalten. Der Bundesrat hat denn auch bereits das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) mit der Federführung für die weiteren Arbeiten in Zusammenhang mit dem Abschluss eines neuen, die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen besser schützenden, Abkommens beauftragt. Diese mit den Bestrebungen der EU zu koordinierenden Arbeiten sind zurzeit im Gange. Zivilgerichtlich könnten auch in der Schweiz Personen gegen eine mögliche Verletzung ihrer Rechte klagen.

Datenstandort Schweiz
Die Schweiz bleibt mit einer Vielzahl sicherer Rechenzentren und einem soliden Datenschutz weiterhin eine sehr gute Wahl für die Unterbringung personenbezogener Daten. Unternehmen, die mit Partnern in den USA Daten austauschen wollen, rät der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) zu mehr Transparenz.

Weitere Details zum Urteil in Hamburg lesen Sie hier.

Lesen Sie die Empfehlungen des Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten